Das Baugesetzbuch schreibt in §126 Absatz 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 vor, dass der Grundstückseigentümer, auf seine Kosten, sein Gebäude mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen hat.
Alle wohnlich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücke erhalten von der Gemeinde eine Hausnummer. Diese ist von der Straße aus gesehen gut sichtbar neben dem Haupteingang, bei Häusern mit tiefen Vorgärten am Zugang von der Straße aus, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen.
Jeder Grundstückseigentümer sollte das Anbringen der Hausnummer nicht nur als eine lästige Pflicht ansehen, sondern bedenken, dass die Arbeit der Polizei oder Feuerwehr, der Ärzte und der Rettungsdienste ohne angebrachte Hausnummern sehr beeinträchtigt und vor allem dann gefährlich und unter Umständen sogar lebensbedrohlich wird, wenn sich die Rettungskräfte nur schlecht bzw. mit Zeitverzögerung orientieren können, weil Hausnummernschilder nicht erkennbar sind oder ganz fehlen.
Die Verwaltung bittet daher alle Eigentümer von Grundstücken, im eigenen Interesse zu überprüfen, ob Ihre Hausnummer gut lesbar und sichtbar angebracht ist.