Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheids 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026, die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli 2026 zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld, Steueramt, Hauptstraße 3, 91443 Scheinfeld eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 4 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
- Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld, Hauptstraße 3, 91443 Scheinfeld einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach (Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach) erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Scheinfeld) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach (Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach) zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Scheinfeld) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld (www.vgem.scheinfeld.de) unter bzw. der
bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.