Aus aktuellem Anlass weisen wir auf die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BImSchV), Abschnitt 3, Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen § 7 Betrieb in
Wohngebieten hin.
§7 - Betrieb in Wohngebieten Geräte und Maschinen dürfen im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig, sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
Bitte halten Sie sich im Interesse der Nachbarschaft und der Umwelt an die Verordnung.